Da hat mal wieder jemand eine aufge­stellt, diesmal in Bad Münster.

Die Webcam zeigt den bei Bad Münster mit einer unglaub­li­chen Aktua­li­sie­rung­welle von sage und schreibe 1–3 Bilder pro Sekunde Tag !

WAU! — Auch die Webseite kann sich gehen sehen lassen. Völli­ges durch­ein­an­der…

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Artikel gelesen 1554 · Heute 3 · Zuletzt am 23. Februar 2012
:KOMMENTARE:

Zu diesem Beitrag gibt es 3 Kommentare.
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  1. Bei der Gelegen­heit mal eine Frage in die Runde, stimmt es eigent­lich das man keine sich selbst aktua­li­sie­rende Webcams online stellen darf, welche u.a. Öffent­li­che Wege/Plätze sowie Häuser von Priv. Perso­nen zeigt?

    Als Beispiel passt die BME Cam da nämlich gut, im Hinter­grund der Roten­fels, im Vorder­grund aber links ein Priv. Haus wo ich jetzt z.B. gucken könnte »ah der XYZ ist zuhause, es brennt licht«. (Auch wenn die Cam da oben jetzt nur 3x am Tag ein update erfährt.….
    Möchte jetzt nix schlecht reden, mir gehts nur mal um die Recht­li­che Grund­lage!

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  2. Sehr gute Frage … ich weiß nur das ich mein Weinfest Video machen konnte, weil die Perso­nen auf einen öffent­li­chen Fest waren.

    Webcam werden in der Regel zur Aufnahme von Landschaf­ten / Öffent­li­cher Platz benutzt und die Bilder ins Netz gestellt. Laufen dann Perso­nen ins Bild, oder sind Perso­nen zu erken­nen, gelten diese Perso­nen als sogenann­tes »Beiwerk«. Das verhält sich wie bei einem Foto in die Menge bzw. Jahrmarkt­fo­tos / Lifetime Fotogra­fen.


    Siehe : Gesetz betref­fend das Urheber­recht an Werken der bilden­den Künste und der Photo­gra­phie

    Ohne die nach § 22 erfor­der­li­che Einwil­li­gung dürfen verbrei­tet und zur Schau gestellt werden:

    • 1. Bildnisse aus dem Berei­che der Zeitge­schichte;
    • 2. Bilder, auf denen die Perso­nen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonsti­gen Örtlich­keit erschei­nen;
    • 3. Bilder von Versamm­lun­gen, Aufzü­gen und ähnlichen Vorgän­gen, an denen die darge­stell­ten Perso­nen teilge­nom­men haben;
    • 4. Bildnisse, die nicht auf Bestel­lung angefer­tigt sind, sofern die Verbrei­tung oder Schau­stel­lung einem höheren Inter­esse der Kunst dient.

    (2) Die Befug­nis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbrei­tung und Schau­stel­lung, durch die ein berech­tig­tes Inter­esse des Abgebil­de­ten oder, falls dieser verstor­ben ist, seiner Angehö­ri­gen verletzt wird.


    Wie das nun mit dem BME Cam und dem Auto ist … das kann ich nicht sagen. Hier steht aber auch eine Landschaft, in diesem Fall der Roten­fels, im Vorder­grund.

    Siehe auch:
    Recht­li­che Grund­la­gen für den Betrieb einer Webcam

    Gesetz betref­fend das Urheber­recht an Werken der
    bilden­den Künste und der Photo­gra­phie:

    - § 23 Urheber­recht an Werken der bilden­den Künste und der Photo­gra­phie
    § 22 erfor­der­li­che Einwil­li­gung

    PS: Zum Beispiel, bei der Autobahn Webcam, kann man die Kennzei­chen nicht erken­nen…
    PS: Ich finde solche Bau Webcam Klasse

    AntwortenAntwor­ten

  3. An Hand der Fusszeile lässt sich vermu­ten, dass der Betrei­ber wohl öfter Websei­ten gestal­tet … :roll: :D

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