Steuer­pflich­tige Arbeit­neh­mer, die noch im laufen­den Jahr heira­ten, Nachwuchs bekom­men oder aus der Kirche austre­ten, müssen dies 2011 letzt­mals ihrem Finanz­amt extra mittei­len, damit ihr Arbeit­ge­ber dies beim Lohnsteu­er­ab­zug berück­sich­ti­gen kann. Darauf weist die Steuer­be­ra­ter­kam­mer Rheinland-Pfalz (SBK) hin.

„Ab 2012 reicht eine Mittei­lung bei der Melde­be­hörde. Ab dem kommen­den Jahr können die Finanz­äm­ter dank Einfüh­rung der elektro­ni­schen Lohnsteu­er­ab­zugs­merk­male (ELStAM) diese Daten bei den Melde­be­hör­den selbst einse­hen“

sagt SBK-Präsident Edgar Wilk.

Für 2011 gilt noch eine Übergangs­re­ge­lung, bei der Arbeit­ge­ber beim Lohnsteu­er­ab­zug die Daten berück­sich­ti­gen, die für ihre Arbeit­neh­mer auf der 2010 einge­tra­gen sind. Stimmen diese Daten nicht mehr, ist für die Meldung von Änderun­gen bei den Lohnsteu­er­ab­zugs­merk­ma­len im Kalen­der­jahr 2011 ausschließ­lich noch das Finanz­amt zustän­dig. Melde­recht­li­che Daten wie Heirat, Geburt sowie Kirchen­ein­tritte oder –austritte müssen ab 2012 dann der Melde­be­hörde der Heimat­ge­meinde mitge­teilt werden. Für das Jahr 2011 hatten Arbeit­neh­mer keine neue Papier– mehr erhal­ten.

Ab 2012 müssen abhän­gig beschäf­tigte dank ELStAM ihren Arbeit­ge­bern mit Beginn einer neuen Beschäf­ti­gung nur noch ihr Geburts­da­tum und ihre steuer­li­che
Identi­fi­ka­ti­ons­num­mer mittei­len und angeben, ob sie einer Haupt– oder Neben­be­schäf­ti­gung nachge­hen. Die Arbeit­ge­ber rufen dann auf Grund­lage dieser Infor­ma­tio­nen die für das Lohnab­zugs­ver­fah­ren benötig­ten Daten beim Finanz­amt ab.

„Alle Arbeit­neh­mer werden noch in diesem Herbst über ihre ab 2012 gülti­gen Lohnsteu­er­merk­male infor­miert“

erklärt Wilk. Stimmen diese nicht, muss eine Änderung beim Finanz­amt beantragt werden.

Wichtig ist zudem, dass ab dem nächs­ten Jahr nur der aktuelle Arbeit­ge­ber die Daten seiner Mitar­bei­ter beim Finanz­amt abrufen kann. Eine Freischal­tung hierfür durch den Arbeit­neh­mer ist nicht nötig. Beste­hen mehrere Arbeits­ver­hält­nisse, ist grund­sätz­lich nur der Haupt­ar­beit­ge­ber freige­schal­tet, der Arbeit­neh­mer muss weitere Arbeit­ge­ber freischal­ten lassen. Arbeit­neh­mer können aber auch einzelne Arbeit­ge­ber bewusst sperren lassen. Wer sich genauer infor­mie­ren möchte, findet einen Steuer­be­ra­ter über den Suchdienst der Steuer­be­ra­ter­kam­mer im Inter­net unter www.sbk-rlp.de.

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Artikel gelesen 390 · Heute 2 · Zuletzt am 20. Mai 2012
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